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Alexandra Grein
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Zeitarbeit, AÜG-Reform und Werkverträge – Das ändert sich für Kunden der Zeitarbeit in 2017

Nun ist es beschlossene Sache. In der Sitzung vom 25.11.2016 hat der Bundesrat die neuen Vorschriften des Bundestags am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) gebilligt. Diese werden ab April 2017 in Kraft treten. Das neue Gesetz soll die Praxis der Arbeitnehmerüberlassung verändern und möglicherweise missbräuchlichen Modellen vorbeugen. Weitere wichtige Änderungen – vor allem im Hinblick auf die Entlohnung von externen Mitarbeitern – ergeben sich durch den neu verhandelten Tarifvertrag zwischen Zeitarbeitgeberverbänden und der DGB-Verhandlungsgemeinschaft. Die wichtigsten Änderungen haben wir für Sie an dieser Stelle zusammengefasst.

Zeitarbeit Gesetzliche Änderungen in 2017

Höchstüberlassungsdauer

Mit der Gesetzesänderung müssen Beschäftigte in der Zeitarbeit nach 18 Monaten fest in einen Betrieb übernommen werden, wenn sie weiterhin dort arbeiten sollen. Falls dieser Fall nicht eintritt muss das Zeitarbeitsunternehmen die Arbeitnehmer dort abziehen. Bei einer Pause von mehr als drei Monaten zwischen zwei Einsätzen eines Zeitarbeiters beim gleichen Kundenunternehmen beginnt die Berechnung der Überlassungshöchstdauer wieder von vorne.

Dabei gilt die Ausnahme, dass die Tarifpartner sich im Tarifvertrag auf eine längere Überlassung einigen. Entweder ermöglichen die kollektiven Regeln andere Obergrenzen oder sie räumen Abweichungen über eine Betriebsvereinbarung ein. Für Unternehmen ohne Betriebsrat und ohne Tarifbindung bleibt es allerdings bei Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten.

Equal Pay nach neun Monaten

Ab April 2017 müssen Beschäftigte in der Zeitarbeit und vergleichbare Stammmitarbeiter spätestens nach neun Monaten die gleiche Bezahlung erhalten. In den Bereichen mit gültigen Branchenzuschlägen ist die Frist auf 15 Monate verlängert.

Streikeinsatzverbot

Der Einsatz von Zeitarbeitnehmern als Streikbrecher wird mit dem neuen Gesetz untersagt. Allerdings dürfen sie in einem bestreikten Unternehmen tätig sein, wenn sie keine Tätigkeit von streikenden Beschäftigten ausführen.

Werkverträge

Zudem muss Arbeitnehmerüberlassung in Zukunft offengelegt werden. Damit soll verhindert werden, dass Zeitarbeit missbräuchlich über Werkverträge verlängert wird. Darüber hinaus sollen die Betriebsräte über den Einsatz von Zeitarbeit und Werkverträgen unterrichtet werden.

Keine Vorratserlaubnis mehr

Die neue Gesetzesänderung hat insbesondere Auswirkungen auf die bisher noch mögliche sogenannte „Vorratserlaubnis“. Dies bezieht sich auf Fälle, in denen ein Personaldienstleister über einen Werk- oder Dienstvertrag in einem Kundenunternehmen tätig wird und seine Mitarbeiter entsprechend einsetzt. Die Abgrenzung zur Zeitarbeit kann in solchen Fällen nicht immer eindeutig geklärt werden. Dienstleister haben daher bisher häufig pro forma eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beantragt. Mit dem neuen Gesetz werden solche „verdeckten“ Arbeitnehmerüberlassungen jedoch sanktioniert: „Verleiher und Entleiher haben die Überlassung von Leiharbeitnehmern in ihrem Vertrag ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen, bevor sie den Leiharbeitnehmer überlassen oder tätig werden lassen.“

Mit dem neuen Gesetz kann der Zeitarbeitnehmer außerdem erstmals die Folge des Arbeitsverhältnisses mit dem Entleiher unterbinden. Dazu muss er fristgerecht gegenüber der Agentur für Arbeit sowie dem Ent- oder Verleiher mitteilen, dass er am ursprünglichen Arbeitsvertrag mit dem Zeitarbeitsunternehmen festhalten möchte.

 

Schwierigkeiten mit dem neuen AÜG

Auf gravierende Probleme mit der neuen Gesetzgebung in Bezug zum Ende der Vorratserlaubnis wurden zum Beispiel in einem Artikel der Legal Tribune Online hingewiesen, da es zum Beispiel in der Beratungsbranche „sogar für Juristen häufig schwierig“ sei, „die richtige Vertragswahl für entsprechende Leistungen zu treffen“:

Bislang war es daher gängige und zulässige Praxis eine Überlassungserlaubnis vorzuhalten (sog. Vorratserlaubnis), um zumindest die gravierendste Rechtsfolge einer illegalen Überlassung – die der Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gleichkommt – zu vermeiden. Nach der Änderung des AÜG soll eine solche Vorratserlaubnis jedoch ins Leere laufen.

„Gerade weil die Einordnung des jeweiligen Vertragstypus schwierig ist und ihr regelmäßig keine Missbrauchsabsicht zugrunde liegen wird“, bleibt die Branche auch mit der Neuregelung des Gesetzes Risiken ausgesetzt.

Auch bezüglich der neuen Equal Pay Regelung tun sich Schwierigkeiten auf. Laut dem Arbeitsrechtler Professor Thüsing ist unklar, wie das Vergleichsentgelt ermittelt wird. Zudem stellt sich die Frage, welche Gehaltsbestandteile zur Berechnung des vergleichbaren Entgelts eines Stammmitarbeiters mit einzubeziehen sind? Laut Thüsings Einschätzung werden Zeitarbeitsunternehmen diesbezüglich auf die Mitarbeit der Entleiher angewiesen sein.

 

Zeitarbeit: Tarifliche Änderungen in 2017 (iGZ/BAP)

Zusammen mit der Tarifgemeinschaft Leiharbeit des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) hat die Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) einen neuen Tarifabschluss für den Entgelttarifvertrag beschlossen der zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt.

Die Entgelte im Westen steigen während der 36-monatigen Tarifvertragslaufzeit jährlich zwischen 2,5 und 3,2 Prozent, im Osten um bis zu 4,82 Prozent pro Stunde. Der Entgelttarifvertrag läuft damit 36 Monate bis zum 31. Dezember 2019. Eine Ost-West-Angleichung aller neun Entgeltgruppen wurde für den 1. April 2021 vereinbart.

Thomas Stenger und Alexandra Grein, geschäftsführende Gesellschafter von apm Personal-Leasing, bewerten den neuen Tarifvertrag grundsätzlich positiv: „Generell begrüßen wir, dass der Abschluss auf drei Jahre abgeschlossen wurde und somit eine Planungssicherheit für unsere Kunden und uns besteht. Die Vergütungen in der Zeitarbeit befinden sich mittlerweile auf einem guten Niveau und dies fördert letztlich, dass wir weiterhin gute Kandidaten am Markt finden können.“

Der DGB hebt die „die Aufwertung der unteren Entgeltgruppen durch eine überproportionale Erhöhung der Entgelte in den Entgeltgruppen 1 und 2“ als besonderen „Erfolg“ hervor.

Hier können Sie die neue Tariftabelle als PDF herunterladen.

 

Bildquelle: Fotolia/aldorado