
Geplante Gesetzesänderungen in der Zeitarbeit
Die Koalition hat sich am gestrigen Abend auf ein gemeinsames Vorgehen bei den seit Monaten andauernden Verhandlungen um Gesetzesänderungen für die Zeitarbeit und den Bereich der Werkverträge verständigt. Das neue Gesetz wird voraussichtlich zum 1. Juli 2017 in Kraft treten.
Fazit: Gerade in Anbetracht der ursprünglichen Pläne von Arbeitsministerin Andrea Nahles können Personaldienstleister und deren Kunden unter dem Strich gut mit den Regierungsplänen leben, da tarifvertragliche Regelungen im Hinblick auf die Höchstüberlassungsdauer und den Zeitpunkt der Fälligkeit von „Equal Pay“ auch in Zukunft ihre Gültigkeit behalten.
Equal Pay nach neun Monaten
Zeitarbeitnehmer sollen nach neun Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie Stammbelegschaften erhalten. Eine wichtige Ausnahme von dieser Regelung besteht darin, dass Abweichungen insofern erlaubt bleiben sollen, als dass sie tarifvertraglich geregelt sind und einen Branchenzuschlag beinhalten. Dies ist aktuell z.B. in der Chemiebranche der Fall. Hier muss nach 15 Monaten ein Lohn gezahlt werden, der von allen Tarifparteien als gleichwertig mit dem Stammbeschäftigten erachtet wird.
18 Monate Höchstüberlassungsdauer
Zeitarbeitnehmer sollen künftig maximal 18 Monate im selben Betrieb eingesetzt werden können. Anschließend muss eine Festanstellung beim Kunden erfolgen oder der Einsatz beendet werden. Ein erneuter Einsatz im gleichen Betrieb darf erst nach einer 3-monatigen Unterbrechung erfolgen. Auch von dieser Regelung darf abgewichen werden, insofern es ein Tarifvertrag anderweitig vorsieht.
Großzügige Übergangsfrist für Arbeitgeber
Es soll keine Anrechnung von Beschäftigungszeiten erfolgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes liegen. Das wiederum bedeutet, dass Zeitarbeitnehmer nach der gesetzlichen Regelung erst neun Monate nach dem 1. Juli 2017 Anspruch auf Equal Pay haben. Dadurch wurde Arbeitgebern eine großzügige Übergangsfrist eingeräumt.
Zeitarbeit als Streikbrecher
Mit der neuen Regelung möchte die Koalition dem Einsatz von Zeitarbeitnehmern als „Streikbrecher“ einen Riegel vorschieben. Zeitarbeitnehmer dürfen der Vereinbarung zu Folge nur in Bereichen eingesetzt werden, in denen Sie keine Aufgaben von Streikenden verrichten.
Bekämpfung von Scheinwerkverträgen
Die Koalition plant im neuen Gesetz eindeutig festzulegen, wann ein Werkvertrag oder ein reguläres Arbeitsverhältnis vorliegt. Ein weiterer wichtiger Aspekt betrifft die Abschaffung der so genannten „Vorratsverleiherlaubnis“. Sie erlaubt es Werkvertragsunternehmen bislang, ihre Mitarbeiter nachträglich – zum Beispiel bei Zoll-Kontrollen – als Zeitarbeitnehmer zu deklarieren. Dieses Vorgehen soll künftig mit Geldstrafen für das Werkvertragsunternehmen belegt werden. Kundenbetrieben droht dann eine Nachzahlung der Lohndifferenz und der Sozialabgaben, rückwirkend bis zum ersten Tag der Beschäftigung im Kundenbetrieb.
