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Person unterzeichnet ein Dokument am Schreibtisch neben Richterhammer und Justitia-Waage.

2. August 2019

Evaluation des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG): Ergebnisse wohl erst 2022

In der Kleinen Anfrage geht es auch um Auswirkungen der Änderungen des AÜG (von 2017) und das Prozedere, mit dem die gesetzlich vorgeschriebene Evaluation erfolgen soll. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), das als zuständiges Ministerium die Anfrage beantwortet hat, liegen keine Erkenntnisse dazu vor, ob die Überlassungshöchstdauer zu vermehrten Kundenübernahmen oder Abmeldungen von Zeitarbeitnehmern geführt hat. Auch die Anzahl von bisherigen Verstößen gegen die Überlassungshöchstdauer sei nicht bekannt. Dies werde statistisch nicht erfasst, so das Ministerium.

Viele Fragen noch offen

Bundesministerium will alle Akteure einbeziehen

In Bezug auf das Prozedere der AÜG-Evaluation betont das BMAS, dass „bei der Beantwortung der Forschungsfragen die Erfahrungen und Erkenntnisse aller Akteure (Leiharbeitskräfte, Verleih- und Entleihunternehmen, Arbeitgeberverbände, Gewerkschaften, Bundesagentur für Arbeit, Behörden der Zollverwaltung) berücksichtigt werden“ sollen.