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23. Mai 2017
2. Mai 2017
Nicht-tarifgebundene und ausländische Zeitarbeitsunternehmen müssten ohne die Allgemeinverbindlichkeitserklärung nur den gesetzlichen Mindestlohn zahlen. Dieser liegt derzeit bei 8,84 Euro. Nach dem iGZ-DGB-Tarif ist jedoch ein Mindestlohn von 9,23 Euro (West) sowie 8,91 Euro (Ost) vorgesehen.
Mit der Entscheidung gilt also der tarifliche Mindestlohn „grundsätzlich für jedes Zeitarbeitsverhältnis in Deutschland“, erklärt Sven Kramer, Vorsitzender der iGZ-Tarifkommission. Es sei „wichtig“, dass die tariflichen Standards „ausnahmslos für die gesamte Zeitarbeitsbranche gelten“, verdeutlicht Kramer.
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